Einzel- und Doppelrasenbeetgrabstätte

Diese neue Grabform ist ein 100%-pflegefreie Grabart für Erdbestattungen. Die Grabstätte besteht aus einer Rasenfläche und einem Pflanzbeet. Der im Rahmen der Ordnung von den Angehörigen individuell gestaltete Grabstein wird in das Beet gestellt. Eine zusätzliche Einfassung aus Granit ist nicht notwendig.

Die Pflege übernimmt die Friedhofsverwaltung.

Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre und kann um 10 Jahre verlängert werden. Bei einem Doppelgrab verlängert sich die Ruhezeit durch eine Zulegung grundsätzlich um 30 Jahre.

Einzel- und Doppelrasengrabstätte

Die Rasengrabstätte ist eine pflegearme Grabform, die dennoch eine individuelle Gestaltung zulässt. Die Grabstätte besteht aus einer Rasenfläche und einem 30cm tiefen und 1,25m bzw. 2,5m breiten Streifen. Hier wird der im Rahmen der Ordnung individuell gestaltete Grabstein aufgestellt. An den Seiten des Grabsteins entsteht so eine freie Fläche, die individuell bepflanzt werden kann. Alternativ ist es auch möglich die Freifläche mit einer Platte aus Tarngranit zu belegen. Die Einfassung des Grabsteins und der Gestaltungsfläche erfolgt einheitlich durch Tarngranit.

Die Pflege des Grabsteins und der Gestaltungsfläche liegt in der Verantwortung des/der Nutzungsberechtigten. Die Pflege des Rasens trägt die Friedhofsverwaltung.

Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre und kann um 10 Jahre verlängert werden. Bei einem Doppelgrab verlängert sich die Ruhezeit durch eine Zulegung grundsätzlich um 30 Jahre.

Einzel- und Doppelpflanzgrabstätte

Die Pflanzgrabstätte ist eine pflegeintensive Grabform, die jedoch ein hohes Maß an individueller Gestaltung zulässt. Die Grabstätte hat bei einem Einzelgrab die Größe von 1,25m x 2,50m bzw. bei einem Doppelgrab von 2,5m x 2,50m. Die Gestaltungsfläche ist mit Tarngranitplatten eingefasst. Die Gestaltung des Steins und der Bepflanzung kann im Rahmen der Ordnung individuell ausgeführt werden.

Die Pflege der Grabstätte liegt in der Verantwortung des/der Nutzungsberechtigten.

Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre und kann um 10 Jahre verlängert werden. Bei einem Doppelgrab verlängert sich die Ruhezeit durch eine Zulegung grundsätzlich um 30 Jahre.